Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schadenheld Mittelrhein einer Marke der Weisgerber GmbH zur Vermietung von Trocknungsequipment
Im Nachfolgenden informieren wir Sie über unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Trocknungsequipment. Wir haben für Sie die Informationen als PDF zum Download zusammengefasst.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Mietbedingungen gelten für die mit dem Mietvertag zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarte Vermietung. Abweichende oder diesen Mietbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters werden von dem Vermieter nicht anerkannt. Abweichende Vereinbarungen, die im Einzelfall individuell zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossen werden, müssen schriftlich vereinbart werden.
Der Vermieter stellt online (www.schadenheld.com) oder in Papierform unverbindliche Angebote zur Verfügung, durch die er die Vermietung von Equipment anbietet. Das Angebot ist unverbindlich und verpflichtet den Vermieter nicht zur Überlassung der angebotenen Geräte.
Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters in Schrift- oder Textform oder durch Übergabe des Mietgegenstands zustande.
Für den Fall, dass das von dem Mieter gewünschte Equipment nicht verfügbar ist, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter ein anderes funktionell gleichwertiges oder höherwertiges Gerät zu überlassen. Der Vermieter ist in diesem Fall auch berechtigt, statt eines höherwertigen Gerätes dem Mieter zwei oder mehrere minderwertige Geräte zu überlassen, wenn diese zusammen die Leistung des ursprünglichen Gerätes erreichen und die Funktion sowie das Ergebnis gleichwertig gewährleistet ist.
Sollte der Empfänger der Geräte nicht der in dem Vertrag bezeichnete Auftraggeber sein, so bestätigt der Abholer im Auftrag des Auftraggebers zu handeln und berechtigt zu sein, einen Mietvertrag zu schließen. Andernfalls haftet der Abholer für den geschlossenen Vertrag selbst und ist zur Zahlung der aus der Erfüllung des Vertrags entstandenen Kosten verpflichtet. Eine korrekte Bevollmächtigung ist durch den Abholer zu prüfen und wird nicht durch den Vermieter geprüft.
§ 1 Mietdauer
Die Mietdauer beträgt üblicherweise mindestens zwei Tage. Abweichende Regelungen sind für die jeweiligen Geräte möglich und werden gesondert vereinbart. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Gerätes an den Mieter und endet mit der Rückgabe. Werden mehrere Geräte zu unterschiedlichen Zeiten übergeben oder zurückgebracht, so gilt die Mietdauer für das jeweilige Gerät gesondert.
Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzuholen. Nimmt der Mieter das Equipment nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter den Vertrag ohne vorherige schriftliche Abmahnung kündigen und das Equipment an einen anderen Kunden vermieten. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, von dem Mieter Ersatz für entstandene Aufwendungen oder Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen, beispielsweise wenn der Vermieter das Equipment nicht an einen anderen Mieter vermieten kann. In diesem Fall schuldet der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietpreis bis zur Kündigung des Vertrages, mindestens jedoch für zwei Tage.
Das Equipment wird in der Regel unbefristet vermietet. Dies gilt auch dann, wenn eine Mietdauer in Tagen, Wochen oder Monaten ohne konkretes Rückgabedatum vereinbart wurde. Der Mietvertrag verlängert sich ungeachtet der vereinbarten Mietdauer automatisch, solange der Mieter das Equipment nicht zurückgebracht hat. Wurde ein Mietpreis für einen Woche vereinbart, gilt dieser weiterhin, selbst wenn die Mietdauer auf einen Monat oder länger verlängert wird. Angefangene Wochen oder Monate werden anteilig berechnet, wenn mindestens eine Mietdauer von einer Woche bzw. einem Monat erreicht wurde. Eine Woche besteht aus sieben Tagen, ein Monat aus 30 Tagen, unabhängig von der tatsächlichen Länge des aktuellen Monats.
Das Equipment ist bei dem Vermieter abzuholen. Der Mieter hat sicherzustellen, dass er das Equipment transportieren kann und dafür zu sorgen, dass Schäden an dem Equipment bei dem Transport durch eine ausreichende Sicherung und einen ordnungsgemäßen Transport vermieden werden.
Sofern ein Gerät liegend transportiert und vor Inbetriebnahme eine bestimmte Zeit aufrecht stehen müssen (bzw. Trocknungsgerät), gilt dies bereits als Mietzeit.
Verliert der Mieter ein Gerät, haftet der Mieter und muss für die Wiederbeschaffung Schadensersatz leisten. Ist der Wiederbeschaffungswert höher als der damalige Kaufpreis des Gerätes, hat der Mieter den höheren Wiederbeschaffungswert zu leisten. Darüber hinaus muss er für die Dauer des Ausfalles des Gerätes Schadensersatz leisten. Entsprechendes gilt, wenn das Gerät nach einer Beschädigung durch den Mieter repariert oder vollständig ersetzt werden muss.
Bei der Entwendung oder dem Verlust von vermietetem Equipment hat der Mieter eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten und dem Vermieter eine Bescheinigung über die Anzeigenerstattung vorzulegen. Der Mieter hat der Polizei die Seriennummer des entwendeten oder verlorenen Equipments mitzuteilen und darauf zu achten, dass dieses zur Fahndung durch die Polizei genutzt wird.
Wenn bei der Nutzung des Equipments im Besitz des Mieters ein Defekt oder ein Mangel festgestellt wird, hat der Mieter dies unverzüglich dem Vermieter schriftlich oder telefonisch mitzuteilen, damit der Vermieter den Mangel beheben oder Ersatz leisten kann. Versäumt der Mieter diese Mitteilung, kann er keine Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel bei Übergabe sind ausgeschlossen, wenn der Mieter diese nicht bei Übergabe gegenüber dem Vermieter beanstandet. Die Abnahme gilt dann als ordnungsgemäß. Ein defektes Gerät kann nur in den Geschäftsräumen des Vermieters ausgetauscht werden. Ersatz für etwaige Fahrtkosten oder Aufwendungen stehen dem Mieter für die Verbringung zu dem Vermieter nicht zu.
Eine Rückgabe des Mietgegenstand an Wochenenden oder Feiertagen ist nicht möglich.
Der Vermieter kann die bei Übergabe an den Mieter gezahlte Sicherheitsleistung mit offenen Forderungen des Mieters verrechnen, insbesondere für Mietforderungen oder bei Schäden an dem Mietgegenstand.
Vereinbaren die Parteien abweichend von diesen Bedingungen, dass eine Rückholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter erfolgt, hat der Mieter keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin oder Zeitpunkt. Der Termin zur Rückholung ist mindestens drei Tage vor dem geplanten Termin abzusprechen. Die Miete ist bis zu der Rückkehr des Mietgegenstandes zu zahlen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich der Mieter entscheidet, für welche Dauer er das gemietete Equipment einsetzt und wann er die Arbeiten hiermit beendet. Von dem Vermieter und dessen Mitarbeitern wird keine verbindliche Beratung zur erforderlichen Dauer der Verwendung oder den erforderlichen Umfang der Arbeiten durchgeführt. Eine abschließende Einschätzung kann nur durch einen Gutachter, Bauingenieur oder Sachverständigen erfolgen.
§ 3 Miete
Die von dem Mieter zu zahlende Miete errechnet sich aus der Anzahl der Kalendertage, Wochen oder Monaten, an denen sich das Equipment im Besitz des Mieters befindet. Die Mietzahlungsverpflichtung endet erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe an den Vermieter.
Alle angegebenen Preise für die Angebote des Vermieters verstehen sich inklusive der derzeit geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Angeboten, die sich ausschließlich an gewerbliche Adressaten richten, versteht sich der angegebene Preis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts Abweichendes angegeben ist. Bindend ist der jeweilige Preis, der im Mietvertrag genannt ist.
Gibt der Mieter ein Gerät in einem schlechteren Zustand zurück, als er diesen empfangen hat und ist die Verschlechterung auf einen unsachgemäßen Gebrauch zurück zu führen, so haftet der Mieter für diese Verschlechterung und muss Ersatz leisten, der dem Verschlechterungsgrad entspricht. Weitergehende Ansprüche wegen erforderlichen Reparaturen oder Beschädigungen bleiben unberührt.
Wird ein Gerät verunreinigt zurückgegeben, kann der Vermieter eine Pauschale für die Reinigung des Mietgegenstandes von dem Mieter verlangen. Die Pauschale richtet sich nach der benötigten Reinigungszeit unter Berücksichtigung eines üblichen Stundenlohns des Mitarbeiters.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind mit einer Frist von sieben Kalendertagen zu zahlen. Wird der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von sieben Kalendertagen gezahlt, gerät der Mieter auch ohne vorherige Mahnung in Verzug.
Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder bar. Weitere Zahlungsmöglichkeiten bedürfen der Vereinbarung der Parteien des Vertrages. Zahlungen haben ausschließlich in der Währung Euro zu erfolgen.
Die Miete ist bei Rückgabe des Equipments fällig. Sollte die Mietdauer über einen Zeitraum von mehr sechs Wochen hinaus gehen, kann der Vermieter jeweils eine Zwischenrechnung stellen.
Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, im Falle des Verzuges von Unternehmen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung von Verzugs- und Verzögerungsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die im Besitz des Mieters befindlichen Geräte des Vermieters bleiben jederzeit Eigentum des Vermieters. Ein Weiterverkauf oder Überlassen dieser Gegenstände, auch als Sicherheit, ist verboten.
Die von dem Mieter in dem Vertrag angegebenen Daten werden als Rechnungsdaten von dem Vermieter verwendet. Sie sind daher von dem Mieter zu prüfen und ggf. erforderliche Änderungen sind mitzuteilen.
§ 5 Vertragspflichten des Mieters
Der Mieter hat die allgemeinen gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die für das Equipment maßgeblichen Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Er hat das Equipment ausschließlich für den bestimmten Zweck einzusetzen.
Für Schäden, die wegen unsachgemäßen Gebrauch des Equipments durch den Mieter entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, jeden Benutzer des Equipments über die bestimmungsgemäße Verwendung und die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen.
Der Mieter ist verpflichtet, allgemeine Wartungsaufgaben an dem Equipment durchzuführen, die mit dem Betrieb in Verbindung stehen und solange er das Gerät im Besitz hat.
Die durchzuführenden Arbeiten ergeben sich erforderlichenfalls aus der beigefügten Bedienungsanleitung des Equipments oder der Einweisung durch den Mitarbeiter des Vermieters (bzw. Reinigen von Luftfiltern, Leeren des Flüssigkeitsbehälters, Sichtkontrolle auf Beschädigungen etc.).
Sofern der Mieter diese Wartungsarbeiten nicht durchführt und es hierdurch zu einer Störung an dem Gerät kommt, kann der Mieter diese Störung selbst beseitigen oder einen Fachmann mit der Störungsbeseitigung beauftragen. Sollte eine Störungsbeseitigung durch den Vermieter erforderlich werden, wird diese dem Mieter in Rechnung gestellt, wenn die Störung auf eine mangelhaft durchgeführte Wartung zurückzuführen ist.
Unterlässt der Mieter regelmäßige Baustellenkontrollen (alle 2 Tage) und bemerkt daher eine Undichtigkeit oder Fehlfunktion an einem Mietgerät nicht rechtzeitig, ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
Für den Betrieb der Mietgeräte hat der Mieter eine ausreichende Stromversorgung von 230 V bzw. 400 V Netzspannung an dem Einsatzort zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter geht davon aus, dass die für den Betrieb erforderlichen Schutzkontakt- oder CEE-Steckdosen zur Verfügung stehen.
Der Mieter gewährleistet, dass das Gerät auf einer ebenen und waagerechten Fläche betrieben werden kann.
§ 6 Haftung des Vermieters
Der Vermieter sichert keinen Erfolg der Arbeiten durch den Mieter zu. Der Mieter hat Schadensersatzansprüche innerhalb eines Kalendermonats ab Entstehung gegenüber dem Vermieter schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Spätere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 7 Datenschutz und personenbezogene Daten
Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich der Mieter mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Angaben durch den Vermieter in Verbindung mit diesem Mietvertrag für die Zwecke der berechtigten Interessen des Vermieters einverstanden, einschließlich der statistischen Auswertung, Bonitätskontrolle und Schutz seines Vermögens.
Wenn der Mieter diesen Mietvertrag verletzt, können seine personenbezogenen Daten Dritten offengelegt oder weitergeleitet werden, soweit dies erforderlich ist, um Ansprüche zu verfolgen oder drohende Vermögensschäden des Vermieters zu verhindern.
Der Mieter hat das Recht, seine dem Vermieter vorliegenden personenbezogenen Angaben einzusehen und erforderlichenfalls zu korrigieren.
Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgeräte mit einer GPS-Überwachung auszustatten und zusätzliche Daten für die Abrechnung zu erfassen sowie den jeweiligen Standort des Mietobjektes zu ermitteln.
Mit Abschluss dieses Mietvertrages stimmt der Mieter der Datenschutzerklärung zur Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Der Mieter erklärt sich mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag mit der Datenschutzerklärung des Vermieters einverstanden.
Die Parteien verpflichten sich, das Datengeheimnis zu wahren und die Regelungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien bekannt werden bzw. die be- oder verarbeitet werden, dürfen von den Parteien nicht zu einem anderen als dem zur jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck genutzt oder anderen zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des jetzigen Vertragsverhältnisses der Parteien fort. Die Datenschutzinformationen sind auf der Homepage des Vermieters einzusehen.
§ 8 sonstige Vereinbarungen
Für die Vereinbarung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Unternehmenssitz des Vermieters.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus geschlossenen Verträgen ist Koblenz. Dies gilt für alle Mieter, die Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland, gilt selbiges. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.